Artikel 3 RL 2010/64/EU

Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

(2) Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.

(3) Die zuständigen Behörden entscheiden im konkreten Fall darüber, ob weitere Dokumente wesentlich sind. Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihr Rechtsbeistand können einen entsprechenden begründeten Antrag stellen.

(4) Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, eine Entscheidung, dass keine Übersetzung von Dokumenten oder Passagen derselben benötigt wird, im Einklang mit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten, und, wenn Übersetzungen zur Verfügung gestellt wurden, die Möglichkeit haben, zu beanstanden, dass die Qualität der Übersetzungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unzureichend sei.

(6) In Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls stellt der vollstreckende Mitgliedstaat sicher, dass seine zuständigen Behörden Personen, die solchen Verfahren unterliegen und die die Sprache, in der der Europäische Haftbefehl ausgestellt oder in die er vom ausstellenden Mitgliedstaat übersetzt wurde, nicht verstehen, eine schriftliche Übersetzung dieses Dokuments zur Verfügung stellen.

(7) Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.

(8) Jedweder Verzicht auf das in diesem Artikel genannte Recht auf Übersetzung von Unterlagen unterliegt dem Erfordernis, dass verdächtige oder beschuldigte Personen zuvor rechtliche Beratung oder in anderer Weise volle Kenntnis der Folgen eines solchen Verzichts erhalten haben und dass der Verzicht unmissverständlich und freiwillig erklärt wurde.

(9) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte Übersetzungen müssen eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass verdächtige oder beschuldigte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

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