Präambel RL 2010/64/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden(1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere nach Nummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen innerhalb der Union werden, da eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden.
(2)
Am 29. November 2000 verabschiedete der Rat im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen(3). In der Einleitung des Programms heißt es, die gegenseitige Anerkennung „soll es ermöglichen, nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu verstärken” .
(3)
Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer ganzen Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von verdächtigen oder beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.
(4)
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen kann nur in einem Klima des Vertrauens zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die Tatsache, dass diese Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt werden.
(5)
In Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend „EMRK” genannt) und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachstehend „Charta” genannt) ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert. Artikel 48 Absatz 2 der Charta gewährleistet die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie achtet die genannten Rechte und sollte entsprechend umgesetzt werden.
(6)
Zwar haben alle Mitgliedstaaten die EMRK unterzeichnet, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten hergestellt wird.
(7)
Die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens erfordert eine kohärentere Umsetzung der in Artikel 6 EMRK verankerten Rechte und Garantien. Sie erfordert ferner eine Weiterentwicklung der in der EMRK und der Charta verankerten Mindestvorschriften innerhalb der Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.
(8)
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nennt „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren” als einen der Bereiche, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.
(9)
Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Für Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sollten solche gemeinsamen Mindestvorschriften festgelegt werden.
(10)
Am 30. November 2009 nahm der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren an(4). In diesem Fahrplan wurde dazu aufgerufen, schrittweise Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte (Maßnahme E) betreffen.
(11)
In dem am 10. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm begrüßte der Europäische Rat den Fahrplan und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms (Ziffer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten für verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.
(12)
Diese Richtlinie betrifft Maßnahme A des Fahrplans. Sie setzt gemeinsame Mindestvorschriften im Bereich von Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren fest, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu stärken.
(13)
Diese Richtlinie stützt sich auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren vom 8. Juli 2009 und auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren vom 9. März 2010.
(14)
Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ergibt sich aus Artikel 6 EMRK in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie erleichtert die praktische Anwendung dieses Rechts. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im Hinblick auf die Wahrung des Rechts dieser Personen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
(15)
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte sollten in den in ihr vorgesehenen Grenzen auch — als erforderliche begleitende Maßnahmen — im Falle der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls(5) gelten. Vollstreckende Mitgliedstaaten sollten Dolmetschleistungen und Übersetzungen zugunsten der gesuchten Personen, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen, zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen.
(16)
In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Dies kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels Anwendung finden.
(17)
Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.
(18)
Dolmetschleistungen zu Gunsten der verdächtigen oder beschuldigten Personen sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Wenn jedoch eine gewisse Zeit vergeht, bevor die Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, sollte dies keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellen, dass Dolmetschdienste unverzüglich zur Verfügung gestellt werden sollten, sofern dieser Zeitraum unter den gegebenen Umständen zumutbar ist.
(19)
Für die Verständigung zwischen verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand sollten Dolmetschleistungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden. Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten unter anderem imstande sein, ihrem Rechtsbeistand ihre eigene Version des Sachverhalts zu schildern, auf Aussagen hinzuweisen, denen sie nicht zustimmen, und ihren Rechtsbeistand über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die zu ihrer Verteidigung vorgebracht werden sollten.
(20)
Zur Vorbereitung der Verteidigung sollten für die Verständigung zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder bei anderen verfahrensrechtlichen Anträgen, wie zum Beispiel bei einem Antrag auf Freilassung gegen Kaution, Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
(21)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es Verfahren oder Mechanismen gibt, um festzustellen, ob verdächtige oder beschuldigte Personen die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen und ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen. Ein solches Verfahren oder ein solcher Mechanismus beinhaltet, dass die zuständigen Behörden auf geeignete Weise, einschließlich durch Befragung der betroffenen verdächtigen oder beschuldigten Personen, prüfen, ob diese die Sprache des Strafverfahrens sprechen und verstehen und ob sie die Unterstützung durch einen Dolmetscher benötigen.
(22)
Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollten in der Muttersprache der verdächtigen oder beschuldigten Personen oder einer anderen Sprache, die sie sprechen oder verstehen, zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
(23)
Die Achtung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollte andere Verfahrensrechte, die nach einzelstaatlichem Recht gewährt werden, nicht beeinträchtigen.
(24)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei entsprechenden Hinweisen an die zuständigen Behörden in einem bestimmten Fall die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Dolmetschleistungen und Übersetzungen kontrolliert werden kann.
(25)
Verdächtige oder beschuldigte Personen und Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls läuft, sollten das Recht haben, die Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen erforderlich sind, im Einklang mit den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Dieses Recht bringt für die Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung mit sich, einen gesonderten Mechanismus oder ein gesondertes Beschwerdeverfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung vorzusehen, und es sollte nicht die Fristen beeinträchtigen, die für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gelten.
(26)
Wird die Qualität der Dolmetschleistungen als für die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren unzureichend betrachtet, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den bestellten Dolmetscher zu ersetzen.
(27)
Die Fürsorgepflicht für verdächtige oder beschuldigte Personen, die sich in einer potenziell schwachen Position befinden, insbesondere weil sie körperliche Gebrechen haben, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, sich effektiv zu verständigen, ist Grundlage einer fairen Justiz. Anklage-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden sollten daher sicherstellen, dass solche Personen imstande sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wirksam auszuüben, zum Beispiel indem sie etwaige Benachteiligungen, die die Fähigkeit der Personen beeinträchtigen, dem Verfahren zu folgen und sich verständlich zu machen, berücksichtigen und indem sie geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Rechte gewährleistet sind.
(28)
Beim Einsatz von Videokonferenzen zum Zwecke des Ferndolmetschens sollten sich die zuständigen Behörden der Instrumente bedienen können, die im Zusammenhang mit der europäischen E-Justiz entwickelt werden (zum Beispiel Informationen über Gerichte mit Videokonferenzanlagen oder Handbücher).
(29)
Diese Richtlinie sollte im Lichte der gewonnenen praktischen Erfahrungen bewertet werden. Gegebenenfalls sollte sie zur Verbesserung der in ihr festgelegten Schutzbestimmungen geändert werden.
(30)
Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist es erforderlich, dass wesentliche Unterlagen oder zumindest die maßgeblichen Passagen solcher Unterlagen für die verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie übersetzt werden. Bestimmte Dokumente sollten immer als wesentliche Unterlagen in diesem Sinne gelten und sollten deshalb übersetzt werden, beispielsweise jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von Amts wegen oder auf Antrag verdächtiger oder beschuldigter Personen oder ihres Rechtsbeistands entscheiden, welche weiteren Dokumente für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind und deshalb auch übersetzt werden sollten.
(31)
Die Mitgliedstaaten sollten den Zugang zu nationalen Datenbanken mit auf dem Gebiet der Rechtsterminologie kompetenten Übersetzern und Dolmetschern erleichtern, soweit solche Datenbanken bestehen. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf das Ziel gelegt werden, den Zugang zu bestehenden Datenbanken über das E-Justiz-Portal zu gewähren, wie im mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz vom 27. November 2008(6) vorgesehen.
(32)
Mit dieser Richtlinie sollten Mindestvorschriften erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie niedergelegten Rechte ausweiten können, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der EMRK oder der Charta — gemäß der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den Gerichtshof der Europäischen Union — liegen.
(33)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den durch die EMRK oder die Charta gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten entsprechend diesen Rechten, wie sie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden.
(34)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(35)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.
(36)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 1.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010.

(3)

ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(4)

ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(5)

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

(6)

ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.