Präambel RL 2010/66/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige(3) gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
(2)
Zur Anwendung der Richtlinie2008/9/EG müssen die Mitgliedstaaten ein elektronische Portale entwickeln, durch die in einem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige Anträge auf die Erstattung der Mehrwertsteuer stellen, die einem Mitgliedstaat angefallen ist, in dem sie nicht ansässig sind. Diese elektronischen Portale hätten ab dem 1. Januar 2010 betriebsbereit sein sollen.
(3)
In einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008/9/EG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.
(4)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(5)
Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009 gilt, sollte diese Richtlinie ab dem 1. Oktober 2010 anwendbar sein.
(6)
Die Richtlinie 2008/9/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.

(4)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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