ANHANG RL 2010/6/EU

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
Zeile 4 „Quecksilber” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3)
4.
Quecksilber(*)(**)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,1
hiervon ausgenommen sind
—
aus Fischen gewonnene Futtermittel oder durch die Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren gewonnene Futtermittel
0,5
—
Calciumcarbonat
0,3
Mischfuttermittel (Ergänzungs- und Alleinfuttermittel) 0,1
ausgenommen:
—
Mineralfuttermittel
0,2
—
Mischfuttermittel für Fische
0,2
—
Mischfuttermittel für Hunde, Kaninchen und Pelztiere
0,3

2.
Zeile 5 „Nitrite” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3)
5.
Nitrite
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 15 (berechnet als Natriumnitrit)
ausgenommen:
—
Fischmehl
30 (berechnet als Natriumnitrit)
—
Silagefutter
—
Alleinfuttermittel 15 (berechnet als Natriumnitrit)
ausgenommen:
—
Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %
—

3.
Zeile 9 „Freies Gossypol” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3)
9.
Freies Gossypol
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 20
ausgenommen:
—
Baumwollsaat
5000
—
Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl
1200
Alleinfuttermittel 20
ausgenommen:
—
Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder
500
—
Alleinfuttermittel für Schafe (ausgenommen Lämmer) und Ziegen (ausgenommen Ziegenlämmer)
300
—
Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legehennen) und Kälber
100
—
Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (ausgenommen Ferkel)
60

4.
Zeile 32 Mowrah, Bassia, Madhuca – Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illiped malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.)= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.

(**)

Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

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