ANHANG RL 2010/6/EU
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Zeile 4 „Quecksilber” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (1) (2) (3) - 4.
- Quecksilber(*)(**)
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 0,1 hiervon ausgenommen sind - —
- aus Fischen gewonnene Futtermittel oder durch die Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren gewonnene Futtermittel
0,5 - —
- Calciumcarbonat
0,3 Mischfuttermittel (Ergänzungs- und Alleinfuttermittel) 0,1 ausgenommen: - —
- Mineralfuttermittel
0,2 - —
- Mischfuttermittel für Fische
0,2 - —
- Mischfuttermittel für Hunde, Kaninchen und Pelztiere
0,3 - 2.
-
Zeile 5 „Nitrite” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (1) (2) (3) - 5.
- Nitrite
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 15 (berechnet als Natriumnitrit) ausgenommen: - —
- Fischmehl
30 (berechnet als Natriumnitrit) - —
- Silagefutter
— Alleinfuttermittel 15 (berechnet als Natriumnitrit) ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt über 20 %
— - 3.
-
Zeile 9 „Freies Gossypol” wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (1) (2) (3) - 9.
- Freies Gossypol
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 20 ausgenommen: - —
- Baumwollsaat
5000 - —
- Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatmehl
1200 Alleinfuttermittel 20 ausgenommen: - —
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder
500 - —
- Alleinfuttermittel für Schafe (ausgenommen Lämmer) und Ziegen (ausgenommen Ziegenlämmer)
300 - —
- Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legehennen) und Kälber
100 - —
- Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer, Ziegenlämmer und Schweine (ausgenommen Ferkel)
60 - 4.
- Zeile 32 Mowrah, Bassia, Madhuca – Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illiped malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.)= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller) wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtquecksilbergehalt.
- (**)
Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
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