Artikel 2 RL 2010/73/EU
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
-
im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,
- —
-
für Emittenten mit Sitz in der Union der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;
- —
-
für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii der Richtlinie 2003/71/EG genannte Mitgliedstaat.
Die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat” gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1000 EUR entspricht, sofern er nicht annähernd 1000 EUR entspricht;.
- 2.
-
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100000 EUR entspricht, begeben.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b gelten die Artikel 4, 5 und 6 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50000 EUR entspricht, begeben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.
- 3.
-
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100000 EUR entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen und sofern in dem von dem Emittenten gewählten Mitgliedstaat sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
- 4.
-
Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.
Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50000 EUR entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel ausstehen.
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