Artikel 4 RL 2010/73/EU

Überprüfung

Bis zum 1. Januar 2016 überprüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG, geändert durch die vorliegende Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Anwendung und der Wirkungen der Bestimmungen über die Zusammenfassung mit den Schlüsselinformationen — einschließlich der Haftung —, der Auswirkungen der Befreiung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e über den Schutz der Arbeitnehmer und der verhältnismäßigen Offenlegungsregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g sowie der elektronischen Veröffentlichung der Prospekte gemäß Artikel 14; sie überprüft ferner Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats, um festzustellen, ob diese Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte. Die Kommission prüft auch, ob die Definition des Begriffs „öffentliches Angebot” geändert werden muss und ob die Begriffe „Primärmarkt” und „Sekundärmarkt” definiert werden müssen, und präzisiert in diesem Zusammenhang umfassend die Verbindungen zwischen der Richtlinie 2003/71/EG und den Richtlinien 2003/6/EG und 2004/109/EG. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in Anschluss an ihre Überprüfung einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG enthält.

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