Präambel RL 2010/73/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 einigte sich der Europäische Rat darauf, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union zu stärken.
(2)
Einige der Pflichten, die die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorsieht, hat die Kommission als für Unternehmen mit übermäßigem Aufwand verbunden eingestuft.
(3)
Diese Pflichten müssen überprüft werden, um die Belastung für die Unternehmen in der Union auf das nötige Minimum zu beschränken, ohne den Anlegerschutz und die Funktionsabläufe der Wertpapiermärkte in der Union zu beeinträchtigen.
(4)
Die Richtlinie 2003/71/EG verpflichtet die Kommission, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG geändert werden sollten, um ihre Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu steigern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhöhen und dadurch zum Abbau von Verwaltungsaufwand beizutragen.
(5)
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Finanzmarktaufsicht in der Europäischen Union ( „De-Larosière-Bericht” ), hat die Kommission am 23. September 2009 konkrete Gesetzgebungsvorschläge für die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vorgelegt, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden eng mit neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Eine dieser neuen Behörden, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde), soll an die Stelle des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden treten.
(6)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Effizienz sollte klargestellt werden, wie in der Richtlinie 2003/71/EG die Obergrenzen für Wertpapierangebote berechnet werden. Der in der Richtlinie angegebene Gesamtgegenwert bestimmter Angebote sollte auf unionsweiter Basis ermittelt werden.
(7)
Für die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(5) aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.
(8)
Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte ist es unabdingbar, dass das Unionsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Es ist damit zu rechnen, dass die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) insofern einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten wird, als ein einheitliches Regelwerk geschaffen wird und ein kohärenterer Ansatz in Bezug auf die Prüfung und Billigung von Prospekten gefördert wird. Die Kommission sollte eine Überprüfung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Richtlinie 2003/71/EG in Bezug auf die für Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1000 EUR geltende Einschränkung bei der Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats vornehmen. Im Anschluss an diese Überprüfung sollte sie prüfen, ob die Bestimmung beibehalten oder aufgehoben werden sollte.
(9)
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Kleinanlegern und beruflichen Anlegern unter dem Aspekt der Anlagekapazität, da in jüngster Zeit offenbar auch Kleinanleger Investitionen von über 50000 EUR in einer einzigen Transaktion getätigt haben. Daher ist es angezeigt, den genannten Schwellenwert zu erhöhen und andere Bestimmungen, in denen auf diesen Schwellenwert verwiesen wird, entsprechend zu ändern. In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sollten entsprechende Anpassungen vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Anpassungen sollte unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der Schuldtitel eine Bestandsschutzklausel bezüglich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50000 EUR, die bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen wurden, eingeführt werden.
(10)
Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum zum Zeitpunkt der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, den ursprünglichen vom Emittenten oder von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten Prospekt so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß den Artikeln 9 und 16 der Richtlinie 2003/71/EG um Nachträge ergänzt ist und der Emittent oder die Person, die ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen können. Die Zustimmung sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist, im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten erteilt werden, die es den Betroffenen ermöglicht zu überprüfen, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und es sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen Angaben einschließlich sämtlicher Angaben, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden, und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen Bedingungen haften.
(11)
Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(7), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG und zur Klärung grundlegender Probleme der Differenzierung und Überschneidung sollte die Kommission jeweils eine Definition der Begriffe „Primärmarkt” , „Sekundärmarkt” und „öffentliches Angebot” vorlegen.
(12)
Aufgrund der nationalen Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts weisen die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Um die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu ermitteln und zu beobachten, sollte die Kommission eine vergleichende Übersicht über die Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten erstellen.
(13)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.
(14)
Die bestehenden Befreiungen für Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Beschäftigten oder Führungskräften angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sind zu restriktiv, um für eine beträchtliche Zahl von Arbeitgebern, die in der Union Belegschaftsaktienprogramme durchführen, von Nutzen zu sein. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der Union ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen. Falls die Wertpapiere nicht zum Handel zugelassen sind, unterliegt der Emittent nicht den angemessenen ständigen Offenlegungspflichten und nicht den Vorschriften über Marktmissbrauch. Daher sollten die Arbeitgeber oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument erforderlichenfalls aktualisieren, damit die Wertpapiere angemessen bewertet werden können. Die Befreiung sollte auch auf öffentliche Angebote und Handelszulassungen von Wertpapieren von Unternehmen ausgedehnt werden, die außerhalb der Union registriert sind und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt oder auf dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung nur, wenn die Kommission einen positiven Beschluss über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für die entsprechende Regelung der Märkte in dem Drittland gefasst hat. Auf diese Weise sollten die Arbeitnehmer in der Union Zugang zu laufenden Informationen über das Unternehmen erhalten können.
(15)
Die Zusammenfassung des Prospekts sollte für Kleinanleger eine zentrale Informationsquelle darstellen. Sie sollte ein eigenständiger Teil des Prospekts sein und kurz, einfach, klar und für das Zielanlegerpublikum leicht verständlich sein. Sie sollte alle Schlüsselinformationen enthalten, die die Anleger benötigen, um zu entscheiden, welchen Angeboten und Zulassungen von Wertpapieren sie weiter nachgehen sollten. Diese wesentlichen Angaben sollten Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken geben, die auf den Emittenten, einen etwaigen Garantiegeber und die angebotenen oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zutreffen. Sie sollten auch die allgemeinen Bedingungen des Angebots, einschließlich einer Schätzung der Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden, umfassen und eine Schätzung der Gesamtkosten beinhalten, da diese beträchtlich sein könnten. Außerdem sollte der Anleger über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die mit der Anlage in das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken informiert werden. Das Format der Zusammenfassung sollte so festgelegt werden, dass ein Vergleich der Zusammenfassungen ähnlicher Produkte möglich ist, indem sichergestellt wird, dass gleichwertige Informationen in der Zusammenfassung immer an gleicher Stelle stehen.
(16)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass niemand lediglich aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung der Zusammenfassung haftet, es sei denn, sie ist irreführend oder unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
(17)
Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationsbestandteile der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission relevant ist und erst zum Zeitpunkt der betreffenden Emission festgelegt werden kann. Derartige Informationen könnten z.B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, jeden Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis und den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht bekannt sind. Andere neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten im Allgemeinen in einen Nachtrag zum Prospekt aufgenommen werden. Um auch im Rahmen eines Basisprospekts der Verpflichtung zur Bereitstellung der Schlüsselinformationen nachzukommen, sollten die Emittenten des Weiteren die Zusammenfassung mit den einschlägigen Teilen der endgültigen Bedingungen in einer Weise kombinieren, die für die Anleger leicht zugänglich ist. In diesen Fällen sollte keine gesonderte Billigung vorgeschrieben werden.
(18)
Um Bezugsrechtsemissionen von Dividendenwerten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten angemessen Rechnung zu tragen, sollte unbeschadet des Anlegerschutzes für Aktienbezugsangebote an vorhandene Aktieninhaber, die die Aktien entweder zeichnen oder ihr Bezugsrecht für die Aktien verkaufen können, für Angebote von KMU und von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung (nämlich kleinen Unternehmen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind), sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten begeben werden, eine angemessene Offenlegungsregelung eingeführt werden. Wenn diese Kreditinstitute Wertpapiere unterhalb der in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenze begeben, sich aber freiwillig der Regelung der vorliegenden Richtlinie unterwerfen und folglich einen Prospekt erstellen, sollten sie die einschlägige angemessene Offenlegungsregelung in Anspruch nehmen dürfen. Die angemessene Offenlegungsregelung für Bezugsrechtsemissionen sollte Anwendung finden, wenn es sich bei den angebotenen Aktien um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien des Emittenten, die entweder zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG sind, sofern das System einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegt. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) sollte Leitlinien für diese Bedingungen herausgeben, um eine kohärente Vorgehensweise der zuständigen Behörden sicherzustellen.
(19)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen reichlich Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Bei Wertpapierangeboten, die von einem Mitgliedstaat garantiert werden, sollte der Emittent nicht verpflichtet sein, in seinem Prospekt Angaben zu diesem Mitgliedstaat zu liefern.
(20)
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer des Prospekts mit seiner Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender Zeitpunkt ist. Um außerdem die Flexibilität zu erhöhen, sollten Emittenten die Möglichkeit haben, das Registrierungsformular auch nach dem Verfahren für Prospektnachträge zu aktualisieren.
(21)
Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG hat sich die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den 12 Monaten vor Ausgabe des Prospekts veröffentlichten Informationen enthält oder auf diese verweist, verdoppelt und sollte deshalb abgeschafft werden. Infolgedessen sollte das Registrierungsformular nicht mehr nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG, sondern im Wege eines Nachtrags oder über die Wertpapierbeschreibung aktualisiert werden.
(22)
Das Internet garantiert einen leichten Zugang zu Informationen. Der Prospekt sollte zur Gewährleistung einer besseren Zugänglichkeit für die Anleger immer in elektronischer Form auf der einschlägigen Website veröffentlicht werden. Ist eine andere Person als der Emittent für die Erstellung des Prospekts verantwortlich, genügt es, wenn diese Person den Prospekt auf der Website dieser Person veröffentlicht.
(23)
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sowie das Widerrufsrecht enden. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen getrennt zu behandeln. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem später eintritt. Hingegen sollte das Recht, die Zusage zurückzuziehen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht ist somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und setzt voraus, dass dieses auslösende Ereignis eingetreten ist, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt war.
(24)
Eine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, auf Unionsebene würde für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Mitgliedstaaten mit einem traditionell längeren Zeitraum in diesem Zusammenhang Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent oder der Anbieter den Zeitraum, innerhalb dessen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet.
(25)
Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts übermitteln, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG an die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gesandt wird, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person Sicherheit im Hinblick darauf zu verschaffen, ob und wann die Übermittlung stattgefunden hat.
(26)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass das Europäische Parlament die Maßnahmenentwürfe und Entwürfe von Durchführungsrechtsakten sowie alle anderen einschlägigen Informationen erhält, bevor die Kommission über die Gleichwertigkeit der in einem bestimmten Drittland erstellten Prospekte entscheidet.
(27)
Um die in Erwägung 41 der Richtlinie 2003/71/EG dargelegten Grundsätze einzuhalten, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Richtlinie 2003/71/EG zu präzisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere können delegierte Rechtsakte erforderlich sein, um die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Schwellenwerte und Definitionen für geringe Marktkapitalisierung und KMU zu aktualisieren und im Anschluss an das Ergebnis der Diskussion, die durch die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2009 über Anlageprodukte für Kleinanleger in Gang gesetzt wurde, den detaillierten Inhalt und die konkrete Form der Zusammenfassung zu präzisieren und Inhalt und Form der Zusammenfassung für die Wertpapiere so weit wie möglich an dem Ergebnis dieser Diskussion auszurichten, um die doppelte Erstellung von Dokumenten und eine mögliche Verwirrung der Anleger zu vermeiden und die Kosten möglichst gering zu halten.
(28)
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist in Bereichen, die von erheblicher Bedeutung sind, um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten außerdem den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.
(29)
In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.
(30)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich bei öffentlichen Wertpapierangeboten und der Zulassung zum Handel an geregelten Märkten in der Union den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Prospekts zu verringern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)
Die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 18. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 1.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(4)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(5)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(7)

ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

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