Artikel 16 IED (RL 2010/75/EU)

Überwachungsauflagen

(1) Die Überwachungsauflagen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse.

(2) Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die wiederkehrende Überwachung gegebenenfalls wie in den BVT-Schlussfolgerungen dargelegt durchgeführt, und zwar mindestens alle vier Jahre für das Grundwasser und mindestens alle neun Jahre für den Boden, es sei denn diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.

(3) Die Qualitätskontrolle durch Labore, die die Überwachung durchführen, erfolgt auf der Grundlage von CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

(4) Ergibt die Bewertung nach Artikel 15 Absatz 5, dass die Ausnahme quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird. Für die Überwachung nach diesem Absatz werden gegebenenfalls die Überwachungs- und Messverfahren für jeden betreffenden Schadstoff verwendet, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.

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