Artikel 27b IED (RL 2010/75/EU)
Erprobung von Zukunftstechniken
Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.
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