Artikel 28 IED (RL 2010/75/EU)
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.
Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:
- a)
- Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
- b)
- Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
- c)
- Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
- d)
- Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
- e)
- in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
- f)
- Koksöfen;
- g)
- Winderhitzer (cowpers);
- h)
- technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
- i)
- Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
- j)
- Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b verwenden.
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