Artikel 48 IED (RL 2010/75/EU)
Emissionsüberwachung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.
In die Luft abgegebene Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen müssen auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs überwacht werden. Die Emissionen während des An- und Abfahrens, solange kein Abfall verbrannt wird, einschließlich der Emissionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB, werden auf der Grundlage von Messkampagnen geschätzt, die in regelmäßigen Abständen, z. B. alle drei Jahre, während des geplanten An- oder Abfahrens durchgeführt werden. Emissionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB sind so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren.
(2) Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 1 durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.
(4) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf solch eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.
(5) Sobald geeignete Messverfahren in der Union verfügbar sind, legt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 76 und unter den in den Artikeln 77 und 78 festgelegten Bedingungen den Termin fest, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.
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