Artikel 53 IED (RL 2010/75/EU)

Rückstände

(1) Rückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser zu verwerten.

(2) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen dieser Rückstände in die Umwelt vermieden werden.

(3) Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotenzial der Rückstände mit geeigneten Tests zu ermitteln. Diese Tests betreffen die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.

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