Artikel 69 IED (RL 2010/75/EU)

Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft

(1) Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.

(2) Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 2 nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.