Artikel 7 IED (RL 2010/75/EU)

Vorfälle und Unfälle

Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)
der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet,
b)
der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift und
c)
die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind.

Im Falle einer Umweltverschmutzung, die sich auf die Trinkwasserressourcen, einschließlich der grenzüberschreitenden Ressourcen, oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die betroffenen Betreiber von Trinkwasser- und Abwasseranlagen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um durch diese Verschmutzung verursachte Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu beheben.

Bei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vorfall oder Unfall stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich informiert wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Rahmen einer grenzübergreifenden und multidisziplinären Zusammenarbeit, die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einzuschränken und weitere mögliche Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

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