Artikel 70g IED (RL 2010/75/EU)

Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)
Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen;
b)
Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt;
c)
Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder
d)
Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.

(2) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich:

a)
die Genehmigung oder die Registrierung;
b)
die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1;
c)
die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und
d)
die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.

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