ANHANG I IED (RL 2010/75/EU)

Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b. Die Kommission stellt Leitlinien für Folgendes auf:
a)
Beziehungen zwischen den in diesem Anhang und den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen Abfallbehandlungstätigkeiten; und
b)
Auslegung des Begriffs „industrieller Maßstab” in Bezug auf die in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten der chemischen Industrie.

1.
Energiewirtschaft

1.1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

1.2. Raffinieren von Mineralöl und Gas.

1.3. Erzeugung von Koks.

1.4. Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von:
a)
Kohle;
b)
anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

2.
Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1. Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze.

2.2. Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde.

2.3. Verarbeitung von Eisenmetallen:
a)
Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
aa)
Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde;
b)
Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet;
ba)
Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet;
c)
Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

2.4. Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.

2.5. Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
a)
Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b)
Schmelzen von Nichteisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen.

2.6. Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.

2.7. Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr.

3.
Mineralverarbeitende Industrie

3.1. Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:
a)
Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b)
Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
c)
Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

3.2. Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest.

3.3. Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

3.4. Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

3.5. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit:
a)
einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder
b)
einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.

3.6. Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung und Aufwertung), der folgenden Erze im industriellen Maßstab: Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn.

4.
Chemische Industrie

Im Sinne dieses Abschnitts ist die Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.6 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1. Herstellung von organischen Chemikalien wie
a)
einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);
b)
sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide;
c)
schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;
d)
stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;
e)
phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;
f)
halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;
g)
metallorganischen Verbindungen;
h)
Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);
i)
synthetischen Kautschuken;
j)
Farbstoffen und Pigmenten;
k)
oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden.

4.2. Herstellung von anorganischen Chemikalien wie
a)
Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern nicht durch Wasserelektrolyse erzeugt), Schwefeldioxid, Phosgen;
b)
Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;
c)
Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;
d)
Salze wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;
e)
Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3. Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger).

4.4. Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden.

4.5. Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

4.6. Herstellung von Explosivstoffen.

5.
Abfallbehandlung

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a)
biologische Behandlung;
b)
physikalisch-chemische Behandlung;
c)
Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d)
Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e)
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
f)
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g)
Regenerierung von Säuren oder Basen;
h)
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i)
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j)
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
k)
Oberflächenaufbringung.

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitverbrennungsanlagen
a)
für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b)
für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.3.
a)
Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates(1) fallen:

i)
biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung);
ii)
physikalisch-chemische Behandlung;
iii)
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv)
Behandlung von Schlacken und Asche;
v)
Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

b)
Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

i)
biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung);
ii)
Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii)
Behandlung von Schlacken und Asche;
iv)
Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

5.4. Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(2) mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

6.
Sonstige Tätigkeiten

6.1. Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:
a)
Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
b)
Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;
c)
eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten.

6.2. Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), Färben oder Veredelung von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.

6.3. Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag.

6.4.
a)
Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.
b)
Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

i)
ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;
ii)
ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
iii)
tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder

[300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A” den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

c)
ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert).

6.5. Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.

6.6. Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

6.7. Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.

6.8. Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.

6.9. Abscheidung von CO2-Strömen aus Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, zur geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

6.10. Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient.

6.11. Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(2)

ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

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