Artikel 1 RL 2010/78/EU
Änderung der Richtlinie 98/26/EG
Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) in Kenntnis.
- 2.
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Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.
- 3.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 10a
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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