Artikel 1 RL 2010/78/EU

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) in Kenntnis.

2.
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.