Artikel 3 RL 2010/78/EU

Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Nummer 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassen worden sind und die die zulässige Marktpraxis betreffen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

(11) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine kohärente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Gedankenstrich von Absatz 10 Unterabsatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.
b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(2) Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 1 erlassenen Rechtsakte sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4.
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

6.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder deren Informationsersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.”

b)
Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.”

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels entwickeln, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 17a

Die Kommission überprüft die Artikel 1, 6, 8, 14 und 16 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung von delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 17 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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