Präambel RL 2010/79/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1993/13/EG(1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit den in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG aufgeführten Methoden soll überprüft werden, ob die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Produkte die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (nachstehend: VOC) einhalten. Diese Methoden sind an den technischen Fortschritt anzupassen.
- (2)
- Die ISO-Methode 11890-2 wurde 2006 von der Internationalen Organisation für Normung überarbeitet, und das geänderte Verfahren sollte in den Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG übernommen werden.
- (3)
- Wenn reaktive Verdünnungsmittel nicht Teil der Formulierung des Produktes sind und der VOC-Gehalt wenigstens 15 Massenhundertteile beträgt, kann der ISO-Methode 11890-2 zufolge alternativ die einfachere und kostengünstigere ISO-Methode 11890-1 angewendet werden. Diese Methode sollte daher durch die Richtlinie 2004/42/EG zugelassen werden, damit den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten, die von der Richtlinie betroffen sind, geringere Prüfkosten entstehen.
- (4)
- Die Richtlinie 2004/42/EG ist entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.