Präambel RL 2010/80/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde.
(2)
Am 15. Februar 2010 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an(2).
(3)
Es ist daher erforderlich, den Anhang der Richtlinie 2009/43/EG, der die Liste der Verteidigungsgüter enthält, zu ändern.
(4)
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, auf den in Artikel 14 der Richtlinie 2009/43/EG Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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