Präambel RL 2010/88/EU
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 97 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) sieht vor, dass vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 der Normalsatz mindestens 15 % betragen muss.
- (2)
- Durch den in verschiedenen Mitgliedstaaten derzeit geltenden Normalsatz der Mehrwertsteuer wurde in Verbindung mit den Mechanismen der Übergangsregelung gewährleistet, dass diese Regelung in akzeptabler Weise funktioniert hat. Mit neuen Vorschriften bezüglich des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen, die die Besteuerung am Ort des Verbrauchs begünstigen, wurden die Möglichkeiten, durch Standortverlagerung von unterschiedlichen MwSt.-Sätzen zu profitieren, weiter eingeschränkt und mögliche Wettbewerbsverzerrungen verringert.
- (3)
- Um zu verhindern, dass ein zunehmender Unterschied zwischen den MwSt.-Normalsätzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union strukturelle Ungleichgewichte verursacht und in einigen Wirtschaftszweigen zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist es im Bereich der indirekten Steuern üblich, Mindestsätze festzulegen. Bei der Mehrwertsteuer ist dies nach wie vor erforderlich.
- (4)
- Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.
- (5)
- Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht.
- (6)
- Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt.-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt.-Strategie Rechnung zu tragen.
- (7)
- Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(2) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
- (8)
- Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- (2)
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
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