ANHANG RL 2010/89/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
316

Quinmerac

CAS-Nr.: 90717-03-6

CIPAC-Nr.: 563

7-chloro-3-methylquinoline-8-carboxylic acid ≥ 980 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;

das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;

Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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