ANHANG RL 2010/91/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
317

Metosulam

CAS-Nr.: 139528-85-1

CIPAC-Nr.: 707

2′,6′-dichloro-5,7-dimethoxy-3′-methyl[1,2,4]triazolo

[1,5-a]pyrimidine-2-sulfonanilide

≥ 980 g/kg 1. Mai 2011 30. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metosulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. Oktober 2011 weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. April 2013 Bestätigungsdaten vorlegt über:

die mögliche Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, die Versickerung ins Grundwasser und die Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02;

die mögliche Gentoxizität einer Verunreinigung.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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