Artikel 20 RL 2011/16/EU

Standardformblätter und elektronische Formate

(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 annimmt.

Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)
die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß Artikel 5a Absatz 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
b)
der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann — soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene — Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 und 10, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13, Rückmeldungen gemäß Artikel 14 und Übermittlungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 Absatz 2 erfolgen mit Hilfe des von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 und 8ac erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.

(5) Für folgende Fälle nimmt die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, an:

a)
für den automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 8a vor dem 1. Januar 2017;
b)
für den automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab vor dem 30. Juni 2019.

Diese Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 8a Absatz 6 und Artikel 8b Absatz 14 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in den Artikeln 8a und 8ab genannten Ziele erforderlich sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 8a und 8ab in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind.

(6) Der automatische Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa erfolgt in standardisierter Form unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang III Abschnitt III. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2016 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Sprachenregelung für diesen Austausch. Diese hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 8aa in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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