ANHANG III RL 2011/16/EU

BEREITSTELLUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN

ABSCHNITT I

1.
Der Ausdruck „UNTERNEHMENSGRUPPE” bezeichnet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSSES für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.
2.
Der Ausdruck „UNTERNEHMEN” bezeichnet jede Form von Geschäftstätigkeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben b, c, und d genannten Person ausgeübt wird.
3.
Der Ausdruck „MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE” bezeichnet eine UNTERNEHMENSGRUPPE, die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und die keine FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE ist.
4.
Der Ausdruck „FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE” bezeichnet in Bezug auf ein WIRTSCHAFTSJAHR eine UNTERNEHMENSGRUPPE, deren konsolidierter Gesamtumsatz in dem WIRTSCHAFTSJAHR, das dem BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR unmittelbar voranging, gemäß ihrem KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS für dieses vorangegangene WIRTSCHAFTSJAHR weniger als 750000000 EUR oder weniger als ein Betrag in der Landeswährung, der etwa 750000000 EUR (Stand Januar 2015) entspricht, beträgt.
5.
Der Ausdruck „GESCHÄFTSEINHEIT” bezeichnet eine der folgenden Einheiten:

a)
einen eigenständigen Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, der für Rechnungslegungszwecke in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
b)
einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird;
c)
eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

6.
Der Ausdruck „BERICHTENDER RECHTSTRÄGER” bezeichnet die GESCHÄFTSEINHEIT, die verpflichtet ist, einen gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 erstellten länderbezogenen Bericht im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen. Der BERICHTENDE RECHTSTRÄGER kann die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder ein anderer in Abschnitt II Nummer 1 genannter Rechtsträger sein.
7.
Der Ausdruck „OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT” bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren GESCHÄFTSEINHEITEN einer solchen MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sodass sie zur Aufstellung von KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN nach den im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit gehandelt würden;
b)
innerhalb der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE existiert keine andere GESCHÄFTSEINHEIT, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten GESCHÄFTSEINHEIT besitzt.

8.
Der Ausdruck „VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT” bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die von dieser als alleinige Vertreterin der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen, sofern eine oder mehrere der in Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen zutreffen.
9.
Der Ausdruck „WIRTSCHAFTSJAHR” bezeichnet einen jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ihre Abschlüsse erstellt.
10.
Der Ausdruck „BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR” bezeichnet das WIRTSCHAFTSJAHR, dessen finanzielle und operative Ergebnisse gemäß Artikel 8aa Absatz 3 im länderbezogenen Bericht aufgeführt werden.
11.
Der Ausdruck „QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN” bezeichnet eine Vereinbarung zwischen den bevollmächtigten Vertretern eines EU-Mitgliedstaats und eines Drittlandes, die Vertragsparteien eines INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS sind, über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den beteiligten Ländern.
12.
Der Ausdruck „INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN” bezeichnet das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, jedes bilaterale oder multilaterale Steuerübereinkommen oder jedes Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen, dessen Vertragspartei der jeweilige Mitgliedstaat ist und das gemäß seinen Bestimmungen die rechtliche Befugnis für den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Staaten, einschließlich des automatischen Austauschs solcher Informationen, erteilt.
13.
Der Ausdruck „KONSOLIDIERTE ABSCHLÜSSE” bezeichnet die Abschlüsse einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, in denen die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT und der GESCHÄFTSEINHEITEN so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.
14.
Der Ausdruck „SYSTEMISCHES VERSAGEN” in Bezug auf einen Staat bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit einem Mitgliedstaat verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, einem Mitgliedstaat die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN mit GESCHÄFTSEINHEITEN in diesem Mitgliedstaat automatisch zu übermitteln.

ABSCHNITT II

1.
Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT, bei der es sich nicht um die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE handelt, übermittelt einen länderbezogenen Bericht für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
die Einheit ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;
b)
eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:

i)
die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen;
ii)
der Staat, in dem die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN, dessen Vertragspartei der Mitgliedstaat ist, jedoch über keine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;
iii)
es ist zu einem SYSTEMISCHEN VERSAGEN des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gekommen, das der GESCHÄFTSEINHEIT vom Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, in dem sie steuerlich ansässig ist.

Unbeschadet der Verpflichtung der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gemäß Artikel 8aa Absatz 1 oder ihrer VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT, den ersten länderbezogenen Bericht für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt, zu übermitteln, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEITEN gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts für länderbezogene Berichte für die BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRE, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, gilt.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Absatz 1 dieser Nummer fordert ihre OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT auf, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 nachzukommen. Hat diese GESCHÄFTSEINHEIT dennoch nicht alle erforderlichen Informationen zur Berichterstattung für die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE erhalten oder eingeholt, so legt sie einen länderbezogenen Bericht mit allen Informationen, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, vor und unterrichtet ihren Ansässigkeitsmitgliedstaat darüber, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, und dieser Mitgliedstaat unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten über diese Weigerung.

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 8aa Absatz 3 für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR innerhalb der in Artikel 8aa Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 8aa Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Kann eine GESCHÄFTSEINHEIT nicht alle Informationen, die für die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 8aa Absatz 3 erforderlich sind, erhalten oder einholen, so kann sie nicht als BERICHTENDER RECHTSTRÄGER der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Absatz 4 dieser Nummer benannt werden. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEIT, dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu melden, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.
Abweichend von Nummer 1 ist eine unter Nummer 1 beschriebene Einheit, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen, sofern die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, für dieses WIRTSCHAFTSJAHR bereits einen länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 8aa Absatz 3 über eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT bereitgestellt hat, die diesen länderbezogenen Bericht den Steuerbehörden des Staates ihrer steuerlichen Ansässigkeit zum oder vor dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorlegt und die, sollte es sich um eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT mit steuerlicher Ansässigkeit in einem Staat außerhalb der Union handeln, folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verlangt die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß den in Artikel 8aa Absatz 3 genannten Anforderungen;
b)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verfügt über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 8aa Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;
c)
der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT hat den Mitgliedstaat nicht über ein SYSTEMISCHES VERSAGEN informiert;
d)
dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT wurde spätestens bis zum letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der betreffenden MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE von der in seinem Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT mitgeteilt, dass sie die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT ist;
e)
der Mitgliedstaat hat eine Mitteilung gemäß Nummer 4 erhalten.

3.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, diesem Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS mitteilt, ob sie die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.
4.
Die Mitgliedstaaten verlangen von einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die weder die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT noch die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT noch eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist, dass sie den Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS informiert. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.
5.
Im länderbezogenen Bericht ist die Währung der in diesem Bericht genannten Beträge anzugeben.

ABSCHNITT III

Α.
Musterformblatt für den länderbezogenen Bericht

Tabelle 1:
Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Verwendete Währung:

Steuerhoheitsgebiet Erträge Vorsteuergewinn (-verlust) Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis) Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr) Ausgewiesenes Kapital Einbehaltener Gewinn Beschäftigtenzahl Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)
Fremde Unternehmen Nahestehende Unternehmen Insgesamt
Tabelle 2:
Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Steuerhoheitsgebiet Im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheiten Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)
Forschung und Entwicklung Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum Einkauf oder Beschaffung Verarbeitung oder Produktion Verkauf, Marketing oder Vertrieb Verwaltungs-, Management- oder Supportdienstleistungen Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe Regulierte Finanzdienstleistungen Versicherung Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter Ruhend Sonstige(1)
1.
2.
3.
1.
2.
3.

Tabelle 3:
Zusätzliche Informationen

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

B.
Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.
Zweck

Das Musterformblatt ist für die Berichterstattung über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE auf Ebene der einzelnen Steuerhoheitsgebiete zu verwenden.

2.
Behandlung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Die Betriebsstättendaten sind in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet vorzulegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und nicht in Bezug auf den Ansässigkeitsstaat des Geschäftsbereichs, dem sie angehört. Die Berichterstattung gegenüber dem Ansässigkeitsstaat für den Geschäftsbereich, dem die Betriebsstätte angehört, umfasst keine Finanzdaten, die sich auf die Betriebsstätte beziehen.

3.
Zeitrahmen des Musterformblatts für die jährliche Berichterstattung

Das Formblatt bezieht sich auf das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens. Für GESCHÄFTSEINHEITEN enthält das Formblatt nach Ermessen des berichtenden multinationalen Unternehmens entweder
a)
Informationen für das WIRTSCHAFTSJAHR der jeweils betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN, das am selben Tag endet wie das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens oder das in einem Zeitraum von 12 Monaten vor diesem Datum endet, oder
b)
Informationen für alle betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN für das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens.

4.
Datenquellen

Das berichtende multinationale Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden multinationalen Unternehmen ist freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Es ist nicht notwendig, die Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern im Musterformblatt mit den KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN in Einklang zu bringen. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs des im Abschnitt „Zusätzliche Informationen” des Musterformblatts angegebenen Jahres zugrunde zu legen ist. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden. Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen” des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das berichtende multinationale Unternehmen die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen” des Musterformblatts.

C.
Spezielle Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.
Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 1)

1.1.
Steuerhoheitsgebiet
In der ersten Spalte des Musterformblatts listet das berichtende multinationale Unternehmen alle Steuerhoheitsgebiete auf, in denen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE steuerlich ansässig sind. Ein Steuerhoheitsgebiet ist definiert als ein Gebiet, das über fiskalische Autonomie verfügt, sei es ein Staat oder nicht. Eine gesonderte Zeile ist für alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE aufzunehmen, die nach Ansicht des berichtenden multinationalen Unternehmens in keinem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Wenn eine GESCHÄFTSEINHEIT in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, wird die Kollisionsregel des geltenden Steuerabkommens angewandt, um den Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Wenn kein anwendbares Steuerabkommen vorliegt, ist die GESCHÄFTSEINHEIT im Steuerhoheitsgebiet des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu melden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist im Einklang mit international vereinbarten Standards zu bestimmen.
1.2.
Erträge
In den drei Spalten unter der Überschrift „Erträge” des Musterformblatts stellt das berichtende multinationale Unternehmen die folgenden Informationen bereit:
a)
Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erzielt wurden;
b)
Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit fremden Dritten erzielt wurden;
c)
Summe von a und b.
Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen GESCHÄFTSEINHEITEN bezogene Zahlungen, die im Steuerhoheitsgebiet des Zahlungsleistenden als Dividenden behandelt werden.
1.3.
Vorsteuergewinn (-verlust)
In der fünften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der Vorsteuergewinne (-verluste) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Der Vorsteuergewinn (-verlust) umfasst alle außerordentlichen Einnahmen- und Ausgabenposten.
1.4.
Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)
In der sechsten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen den Gesamtbetrag der von allen im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN während des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS tatsächlich gezahlten Ertragsteuer an. Die gezahlten Steuern umfassen die von der GESCHÄFTSEINHEIT an das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie steuerlich ansässig ist, sowie an alle anderen Steuerhoheitsgebiete direkt gezahlten Steuern. Die gezahlten Steuern umfassen die von anderen Geschäftseinheiten (verbundene Unternehmen und fremde Unternehmen) in Bezug auf Zahlungen an die GESCHÄFTSEINHEIT gezahlten Quellensteuern. Wenn ein im Steuerhoheitsgebiet A ansässiges Unternehmen A Zinseinnahmen im Steuerhoheitsgebiet B bezieht, sollte die im Steuerhoheitsgebiet B einbehaltene Quellensteuer somit von Unternehmen A ausgewiesen werden.
1.5.
Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)
In der siebten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahrs aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.
1.6.
Ausgewiesenes Kapital
In der achten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des ausgewiesenen Kapitals aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten ist das ausgewiesene Kapital von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört, es sei denn, im Betriebsstättenstaat bestünde eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung.
1.7.
Einbehaltener Gewinn
In der neunten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne aller GESCHÄFTSEINHEITEN, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, mit Stand zum Jahresende an. In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.
1.8.
Beschäftigtenzahl
In der zehnten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die Beschäftigtenzahl kann zum Jahresendstand, auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip, das von Jahr zu Jahr für alle Steuerhoheitsgebiete konsistent angewandt wird, angegeben werden. Unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit der GESCHÄFTSEINHEIT mitwirken, können dabei als Beschäftigte gezählt werden. Sachgerecht auf- bzw. abgerundete oder ungefähre Angaben der Beschäftigtenzahl sind zulässig, vorausgesetzt die Auf- bzw. Abrundung oder Approximation führt nicht zu einer wesentlichen Verzerrung der relativen Verteilung der Beschäftigten auf die verschiedenen Steuerhoheitsgebiete. Die angewandten Methoden sollten von Jahr zu Jahr sowie für die verschiedenen Einheiten konsistent sein.
1.9.
Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)
In der elften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten sind die Vermögenswerte unter dem Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet. Materielle Vermögenswerte umfassen für die Zwecke dieser Spalte keine flüssigen Mittel, immateriellen Werte oder Finanzwerte.

2.
Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 2)

2.1.
Im Steuerhoheitsgebiet ansässige GESCHÄFTSEINHEITEN
Das berichtende multinationale Unternehmen gibt für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete und nach Namen der juristischen Person alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten gilt jedoch, wie unter Nummer 2 im Abschnitt „Allgemeine Anleitungen” erwähnt, dass die jeweils betrachtete Betriebsstätte unter dem Steuerhoheitsgebiet aufgelistet wird, in dem sie sich befindet. Dabei wird die juristische Person genannt, deren Betriebsstätte sie ist.
2.2.
Steuerhoheitsgebiet der Gründung oder der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Steuerhoheitsgebiet der Ansässigkeit
Das berichtende multinationale Unternehmen gibt den Namen des Steuerhoheitsgebiets an, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweils betrachtete GESCHÄFTSEINHEIT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen wurde, falls es sich dabei um ein anderes Steuerhoheitsgebiet als das der Ansässigkeit handelt.
2.3.
Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)
Das berichtende multinationale Unternehmen bestimmt die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit(en), der die GESCHÄFTSEINHEIT im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet nachgeht, indem es eine oder mehrere zutreffende Kategorien ankreuzt.

Fußnote(n):

(1)

Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit der Geschäftseinheit unter „Zusätzliche Informationen” an.

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