Artikel 6 RL 2011/17/EU
(1) Die gemäß der Richtlinie 71/349/EWG bis zum 30. Juni 2011 durchgeführten EG-Ersteichungen und ausgestellten EG-Messbriefe behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die gemäß den Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG und 86/217/EWG bis zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
(3) Gewichte, die der Richtlinie 71/317/EWG entsprechen, und Gewichte, die der Richtlinie 74/148/EWG entsprechen, können bis zum 30. November 2025 einer EG-Ersteichung nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie 2009/34/EG unterzogen werden.
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