Präambel RL 2011/17/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Strategien der Union für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben.
(2)
Eine Reihe von Messgeräten fällt unter Einzelrichtlinien, die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren(3), welche durch die Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren(4) neu gefasst wurde, erlassen worden sind.
(3)
Die Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm(5), die Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide(6), die Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern(7), die Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit(8), die Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler(9), die Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol(10) und die Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen(11), die auf der Grundlage der Richtlinie 71/316/EWG angenommen wurden, sind technisch überholt, entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Messtechnologie oder betreffen Geräte, die technisch nicht weiterentwickelt und immer seltener eingesetzt werden. Überdies dürfen einzelstaatliche Bestimmungen neben den Bestimmungen der Union bestehen.
(4)
Die Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln(12) sieht zwar eine vollständige Harmonisierung vor, deckt sich inhaltlich aber zum Großteil mit den Unionsverordnungen über die Messung des Alkoholgehalts von Wein und Spirituosen, nämlich mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(13) und der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen(14). Die internationalen Normen für Alkoholtafeln sind mit den in der Richtlinie 76/766/EWG festgelegten Standards identisch und können weiterhin als Grundlage für einzelstaatliche Regelungen dienen.
(5)
Technischer Fortschritt und Innovation werden im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die auf solchen Normen beruhende technische Spezifikationen enthalten, oder, entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte(15) gewährleistet. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen durch die aufzuhebenden Richtlinien betroffenen Erzeugnissen durch die zufrieden stellende Anwendung der Artikel 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.
(6)
Allerdings ist es im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie 2004/22/EG angemessen, den Zeitpunkt der Aufhebung für sieben der Richtlinien hinreichend lange im Voraus festzulegen, damit das Europäische Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einer Überarbeitung der Richtlinie 2004/22/EG unterschiedliche Auffassungen vertreten können.
(7)
Die Richtlinie 71/349/EWG sollte aufgehoben werden.
(8)
Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten zwar ebenfalls möglichst bald aufgehoben werden, die Aufhebung sollte jedoch erst dann erfolgen, wenn bewertet wurde, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten. Die Kommission sollte diese Bewertung parallel zu ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG durchführen. Im Zusammenhang mit dieser Bewertung könnte der Zeitpunkt, der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegt wird, vorverlegt werden, um die Kohärenz der gesetzgeberischen Tätigkeit der Union im Bereich der Messgeräte sicherzustellen. In jedem Fall sollte die Aufhebung dieser Richtlinien spätestens zum 1. Dezember 2015 rechtswirksam werden.
(9)
Die Aufhebung der Richtlinien sollte zu keinerlei neuen Hemmnissen für den freien Warenverkehr und zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen.
(10)
Die bestehenden EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben.
(11)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(16) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 277 vom 17.11.2009, S. 49.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2011.

(3)

ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1.

(4)

ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

(5)

ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14.

(6)

ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1.

(7)

ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 15.

(8)

ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3.

(9)

ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1.

(10)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143.

(11)

ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48.

(12)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149.

(13)

ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(14)

ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20.

(15)

ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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