ANHANG RL 2011/20/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
339

Fenoxycarb

CAS-Nr.:

79127-80-3

CIPAC-Nr.: 425

Ethyl 2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl-carbamate

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: max. 1 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxycarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

das Risiko für Bienen und Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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