ANHANG RL 2011/21/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
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336 | Clethodim CAS-Nr.: 99129-21-2 CIPAC-Nr.: 508 |
(5RS)-2-{(1EZ)-1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS)-2-(ethylthio)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-one | ≥ 930 g/kg Verunreinigungen: Toluol: höchstens 4 g/kg |
1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid für Zuckerrüben dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:
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Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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