ANHANG RL 2011/25/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
337

Bupirimat

CAS-Nr.: 41483-43-6

CIPAC-Nr.: 261

5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrdimethylsulfamate

≥ 945 g/kg

Verunreinigungen:

Ethirimol max. 2 g/kg

Toluen: max. 3 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;
2.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
3.
die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten De-ethyl-bupirimat (DE-B).
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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