ANHANG RL 2011/26/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
331

Diethofencarb

CAS-Nr.: 87130-20-9

CIPAC-Nr.: 513

isopropyl 3,4-diethoxycarbanilate

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 1 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diethofencarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung widmen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über
a)
die mögliche Aufnahme des Metaboliten 6-NO2-DFC in Folgekulturen,
b)
die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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