ANHANG RL 2011/26/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
331 |
Diethofencarb CAS-Nr.: 87130-20-9 CIPAC-Nr.: 513 |
isopropyl 3,4-diethoxycarbanilate |
≥ 970 g/kg Verunreinigungen: Toluen: höchstens 1 g/kg |
1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diethofencarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung widmen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über
|
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.