ANHANG RL 2011/27/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
334

Oryzalin

CAS-Nr.: 19044-88-3

CIPAC-Nr.: 537

3,5-dinitro-N4,N4-dipropylsulfanilamide

≥ 960 g/kg

N-nitrosodipropylamin:

≤ 0,1mg/kg

Toluen: ≤ 4 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oryzalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
1.
die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
2.
den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen;
3.
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
4.
das Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
5.
das Risiko für Bienen während der Blütezeit.
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten OR13 (2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol-5-sulfonamid) und OR15 (2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid) in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
1.
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet);
2.
die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
3.
die Risikobewertung für Wasserorganismen;
4.
die Relevanz der Metaboliten OR13 und OR15 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als karzinogenverdächtig ( „Verdacht auf karzinogene Wirkung” ) eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt. Die Informationen gemäß Nummer 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Beschlusses über die Einstufung von Oryzalin vorzulegen.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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