ANHANG RL 2011/29/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
332

Etridiazol

CAS-Nr.: 2593-15-9

CIPAC-Nr.: 518

ethyl-3-trichloromethyl-1,2,4-thiadiazol-5-yl ether ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Fungizid in nicht bodengebundenen Systemen in Gewächshäusern zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei anderen Pflanzen als Zierpflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etridiazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
1.
dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
2.
sicherstellen, dass geeignete Abfallentsorgungspraktiken für Abwasser aus der Bewässerung nicht bodengebundener Anbausysteme angewandt werden; lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem oder in natürliche Wasserkörper zu, so sorgen sie dafür, dass eine geeignete Risikobewertung durchgeführt wird;
3.
dem Risiko für Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
1.
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten;
2.
die Relevanz der Verunreinigungen;
3.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion mit denjenigen des Testmaterials, das in den Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde;
4.
die Relevanz der Pflanzenmetaboliten 5-Hydroxy-ethoxyetridiazolsäure und 3-Hydroxymethyletridiazol;
5.
die indirekte Exposition von Grundwasser und Bodenorganismen gegenüber Etridiazol und seinen Bodenmetaboliten Dichloretridiazol und Etridiazolsäure;
6.
den atmosphärischen Fern- und Nahtransport von Etridiazolsäure.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß den Nummern 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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