ANHANG RL 2011/29/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
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332 |
Etridiazol CAS-Nr.: 2593-15-9 CIPAC-Nr.: 518 |
ethyl-3-trichloromethyl-1,2,4-thiadiazol-5-yl ether | ≥ 970 g/kg | 1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Es dürfen nur Anwendungen als Fungizid in nicht bodengebundenen Systemen in Gewächshäusern zugelassen werden.TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei anderen Pflanzen als Zierpflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etridiazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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