ANHANG RL 2011/2/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
324 |
Myclobutanil CAS-Nr.: 88671-89-0 CIPAC-Nr.: 442 |
(RS)-2-(4-chlorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)hexanenitrile |
≥ 925 g/kg Die Verunreinigung N-Methyl-2-pyrrolidon darf 1g/kg in technischem Material nicht übersteigen |
1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Myclobutanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über Rückstände von Myclobutanil und seinen Metaboliten in nachfolgenden Wachstumsperioden sowie von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die vorliegenden Rückstandsdaten alle Komponenten der Rückstandsdefinition abdecken. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Januar 2013 übermittelt. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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