ANHANG RL 2011/32/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Besondere Bestimmungen
341

Isoxaben

CAS-Nr.: 82558-50-7

CIPAC-Nr.: 701

N-[3-(1-ethyl-1-methylpropyl)-1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide

≥ 910 g/kg

Toluol: ≤ 3g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
die Rückstände in Folgekulturen;
d)
das mögliche Risiko für Wasserorganismen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie über die Aufnahme sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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