Artikel 23 RL 2011/35/EU

(1) Die Artikel 5, 6 und 7 sowie die Artikel 9 bis 22 der vorliegenden Richtlinie sind unbeschadet der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG auf die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei sind unter „sich verschmelzenden Gesellschaften” oder „übertragender Gesellschaft” die untergehenden Gesellschaften und unter „übernehmender Gesellschaft” die neue Gesellschaft zu verstehen.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ist auch auf die neue Gesellschaft anzuwenden.

(2) Der Verschmelzungsplan und, falls sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der untergehenden Gesellschaften.

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