Artikel 25 RL 2011/35/EU

Die Mitgliedstaaten dürfen Artikel 7 nicht auf die in Artikel 24 genannten Vorgänge anwenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Artikel 6 vorgeschriebene Offenlegung ist für die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, zu bewirken;
b)
alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;
c)
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist anzuwenden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gilt Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4.

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