Artikel 28 RL 2011/35/EU

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anforderungen der Artikel 9, 10 und 11 bei Verschmelzungen im Sinne von Artikel 27 nicht auferlegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft können ihre Aktien von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen lassen;
b)
in diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;
c)
sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, muss das Entgelt durch das Gericht oder von einer von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten Verwaltungsbehörde festgesetzt werden können.

Die Mitgliedstaaten brauchen den ersten Absatz nicht anzuwenden, wenn die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die übernehmende Gesellschaft dazu berechtigen, von allen Inhabern der verbleibenden Anteile der zu übernehmenden Gesellschaft oder Gesellschaften ohne ein vorheriges öffentliches Übernahmeangebot zu verlangen, ihr diese Anteile vor der Verschmelzung zu einem angemessenen Preis zu verkaufen.

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