Artikel 5 RL 2011/35/EU
(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan.
(2) Der Verschmelzungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;
- b)
- das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
- c)
- die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
- d)
- den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht;
- e)
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
- f)
- die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- g)
- jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.
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