Artikel 18b RL 2011/36/EU
Schulungen
(1) Die Mitgliedstaaten fördern regelmäßige und spezialisierte Schulungen für Angehörige von Berufsgruppen, die wahrscheinlich in Kontakt mit Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel kommen, oder bieten solche Schulungen an, auch für Polizeibeamte im Außendienst, Gerichtspersonal, Beschäftigte in Unterstützungs- und Betreuungsdiensten, Arbeitsaufsichtsbeamte sowie Beschäftigte in Sozialdiensten und im Gesundheitswesen, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung sekundärer Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes der Opfer zu vermitteln. Diese Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
(2) Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiedlichkeit der Organisation der Justizsysteme in der Union fördern die Mitgliedstaaten sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen für Richter und Staatsanwälte, die an Strafverfahren beteiligt sind, um diesen die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, der Vermeidung erneuter Viktimisierung sowie der Erkennung, Identifizierung, Unterstützung und Betreuung sowie des Schutzes von Opfern zu vermitteln. Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet und geschlechtersensibel sein sowie die Interessen von Kindern und Menschen mit Behinderung einbeziehen.
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