Artikel 4 RL 2011/36/EU

Strafen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht ist, wenn:

a)
sie gegen ein Opfer begangen wurde, das besonders schutzbedürftig war; dazu gehören im Kontext dieser Richtlinie zumindest Opfer im Kindesalter;
b)
sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(1) begangen wurde;
c)
durch sie das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde; oder
d)
sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen wurde oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer — auch physischer oder psychischer — Schaden zugefügt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf eine Straftat nach Artikel 2 folgende Umstände gemäß den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts als erschwerende Umstände gelten:

a)
Die Straftat wurde von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen;
b)
der Täter hat mittels Informations- und Kommunikationstechnologien die Verbreitung von Bildern oder Videos oder von ähnlichem Material sexueller Natur, auf dem das Opfer dargestellt ist, erleichtert oder begangen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die mit einer Übergabe verbunden sein können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

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