Artikel 9 RL 2011/36/EU
Ermittlung und Strafverfolgung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 18a Absatz 1 nicht von der Anzeige oder Anklage durch ein Opfer abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer eine Aussage widerrufen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat, strafrechtlich verfolgt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Dienste entsprechend geschult werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, wenn diese Straftaten mittels Informations- oder Kommunikationstechnologien begangen oder erleichtert werden, zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über angemessenes Fachwissen und geeignete technische Fähigkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen von Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften gegebenenfalls und im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung spezialisierte Einheiten zu schaffen.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten effiziente Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in Fällen anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.
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