ANHANG RL 2011/39/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
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345 |
Fenazaquin CAS-Nr.: 120928-09-8 CIPAC-Nr.: 693 |
4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether | ≥ 975 g/kg | 1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Akarizid für Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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Fußnote(n):
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Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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