ANHANG RL 2011/39/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
345

Fenazaquin

CAS-Nr.: 120928-09-8

CIPAC-Nr.: 693

4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether ≥ 975 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid für Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
(1)
dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;
(2)
besonders auf das Risiko für Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
(3)
besonders auf den Schutz von Bienen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
(4)
für Anwendungsbedingungen sorgen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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