ANHANG RL 2011/40/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
347

Sintofen

CAS-Nr.: 130561-48-7

CIPAC-Nr.: 717

1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2-methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

    2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg

    N,N-Dmethylformamid, höchstens 1,5 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
1.
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
2.
die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;
3.
die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
4.
das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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