ANHANG RL 2011/41/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
344

Dithianon

CAS-Nr.: 3347-22-6

CIPAC-Nr.: 153

5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile ≥ 930 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
a)
dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
b)
der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
c)
dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über:
a)
die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,
b)
die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,
c)
die Risikobewertung für Wasserorganismen hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2 Benzendimethanol.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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