ANHANG RL 2011/42/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
346

Flutriafol

CAS-Nr.: 76674-21-0

CIPAC-Nr.: 436

(RS)-2,4’-difluoro-α-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)benzhydryl alcohol

≥ 920 g/kg

(Racemat)

Relevante Verunreinigungen: Dimethylsulfat: Höchstgehalt: 0,1 g/kg

Dimethylformamid: Höchstgehalt: 1 g/kg

Methanol: Höchstgehalt: 1 g/kg

1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutriafol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
1.
besonders auf den Schutz der Arbeitnehmer achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
2.
besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
3.
dem Langzeitrisiko für insektenfressende Tiere besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:
a)
die Bedeutung der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen;
b)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Dezember 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben b und c bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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