ANHANG RL 2011/48/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
352

Bromadiolon

CAS-Nr.: 28772-56-7

CIPAC-Nr.: 371

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(4′-bromobiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycoumarin ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in den Gangsystemen der Nagetiere ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Pflanzenschutzmitteln darf 50 mg/kg nicht übersteigen. Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf das Risiko für professionelle Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

besonders auf das Risiko von Primär- und Sekundärvergiftungen bei Vögeln und Nichtzielsäugetieren achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:
a)
die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser bei einer Quantifizierungsgrenze von 0,01 μg/l;
d)
die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere;
e)
die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben d und e bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.