ANHANG RL 2011/48/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
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352 | Bromadiolon CAS-Nr.: 28772-56-7 CIPAC-Nr.: 371 |
3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(4′-bromobiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycoumarin | ≥ 970 g/kg | 1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in den Gangsystemen der Nagetiere ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Pflanzenschutzmitteln darf 50 mg/kg nicht übersteigen. Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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