ANHANG RL 2011/49/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
354

Pencycuron

CAS-Nr.: 66063-05-6

CIPAC-Nr.: 402

1-(4-chlorobenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylurea ≥ 980 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pencycuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz großer allesfressender Säugetiere. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:
1.
Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Cyclopentylanteile von Pencycuron im Boden;
2.
Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Phenylanteile von Pencycuron in natürlichem Oberflächengewässer und in Sedimentsystemen;
3.
das Langzeitrisiko für große allesfressende Säugetiere.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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