ANHANG RL 2011/49/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
354 |
Pencycuron CAS-Nr.: 66063-05-6 CIPAC-Nr.: 402 |
1-(4-chlorobenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylurea | ≥ 980 g/kg | 1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pencycuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz großer allesfressender Säugetiere. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:
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Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.
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