ANHANG RL 2011/52/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
357

Carboxin

CAS-Nr. 5234-68-4

CIPAC-Nr. 273

5,6-dihydro-2-methyl-1,4-oxathiine-3-carboxanilide ≥ 970 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen, und diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carboxin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das Risiko für Anwender;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
c)
die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion einschließlich geeigneter Analysedaten;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
d)
die Analysemethoden zur Überwachung des Metaboliten M6(*) im Boden, im Grund- und im Oberflächenwasser sowie zur Überwachung des Metaboliten M9(**) im Grundwasser;
e)
zusätzliche Werte hinsichtlich des für einen 50 %igen Abbau der Bodenmetaboliten P/V-54(***) und P/V-55(****) im Boden erforderlichen Zeitraums;
f)
den Metabolismus in Folgekulturen;
g)
die Langzeitgefährdung von körnerfressenden Vögeln, körnerfressenden Säugetieren und pflanzenfressenden Säugetieren;
h)
die Relevanz der Bodenmetaboliten P/V-54, P/V-55 und M9 für das Grundwasser, falls Carboxin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben d, e, f und g bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe h binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Carboxin vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

(*)

2-{[Anilino(oxo)acetyl]sulfanyl}ethylacetat.

(**)

(2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

(***)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

(****)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

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