ANHANG RL 2011/55/EU
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Befristung der Eintragung | Sonderbestimmungen |
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353 | Paclobutrazol CAS-Nr. 76738-62-0 CIPAC-Nr. 445 |
(2RS,3RS)-1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol | ≥ 930 g/kg | 1. Juni 2011 | 31. Mai 2021 |
TEIL A Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
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Fußnote(n):
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Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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